Statuten
Statuten der Leather and Motorbike Community Vienna – Verein zur Pflege der Leder-, Fetisch- und Motorradkultur (LMC Vienna)
beschlossen durch GV am 15.02.2026
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Leather and Motorbike Community Vienna - Verein zur Pflege der Leder-, Fetisch- und Motorradkultur“. Die Kurzbezeichnung lautet „LMC Vienna“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Der Verein kann sich intern in Sektionen und Teams gliedern. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 2 - Zweck und Grundsätze
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die gemeinnützige Förderung der a.) Kultur, b.) Gesundheitspflege und c.) Selbsthilfe:
a.) Kultur: Die Arbeit des Vereins dient insbesondere der Pflege der Leder-, Fetisch- und Motorradkultur, sowie der Aufklärung der Allgemeinheit über Belange der Leder- Fetisch und Motorradkultur.
b.) Gesundheitspflege: Durch die Arbeit des Vereins soll der Allgemeinheit die Erkenntnis vermittelt werden, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.
c.) Selbsthilfe: Die Arbeit des Vereins ist auf die Unterstützung und Förderung von Projekten gegen die Diskriminierung gleichgeschlechtlich lebender Personen in Österreich, die Förderung und Unterstützung von Projekten zur Selbsthilfe für diesen Personenkreis sowie die Unterstützung und Förderung von humanitären Aktionen gegen die Diskriminierung und Stigmatisierung von an HIV erkrankter Personen ausgerichtet.
(2) Die Arbeit des Vereins ist getragen von den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Überparteilichkeit und Konfessionsfreiheit.
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a.) Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende,
b.) Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsmedien,
c.) Einrichtung einer Bibliothek,
d.) Unterstützung der Mitglieder bei der Verfolgung und Erreichung des Vereinszweckes (§ 2 Abs. 1),
e.) Regelmäßiger Informationsaustausch und Kommunikation unter den Mitgliedern,
f.) Allgemein zugängliche Veranstaltungen, Initiativen und Beratungstätigkeiten,
g.) Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Erstellung von öffentlich zugänglichen, kostenlosen Publikationen (Informationsmaterialien),
h.) Betrieb von allgemein zugänglichen Instituten zur Förderung der Bewusstseinsbildung in Hinblick auf den Vereinszweck,
i.) Planung, Organisation und Durchführung lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Initiativen und Veranstaltungen,
j.) Bereitstellung geschützter Möglichkeiten zur Pflege des Vereinszwecks,
k.) Betrieb von Begegnungsstätten zur Pflege des Vereinszwecks,
l.) Koordination der Mitgliederaktivitäten,
m.) Internationale Kontakte,
n.) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen im In- und Ausland, die vergleichbare Vereinszwecke aufweisen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b.) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
c.) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie öffentliche Förderungen und Subventionen,
d.) Erträgnisse aus der entgeltlichen Abgabe von Druckwerken, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen,
e.) Erträge aus dem Betrieb von Instituten und Einrichtungen gem. Abs. 2 lit. h. bis k.,
f.) Kapitalerträge und sonstige Erträge aus Vereinsvermögen.
§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a.) Ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) sind jene, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und dieses mitgestalten bzw. den Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt haben. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Generalversammlung.
b.) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell unterstützen; sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
c.) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und/oder um den Vereinszweck ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
§ 5 - Erwerb und Änderung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden. Personen sonstigen Geschlechts können nur Ehrenmitglieder werden. Sonstige Kriterien für die Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand verweigert werden.
(3) Über die Änderung der Art der Mitgliedschaft eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Änderung der Art der Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. Die Generalversammlung ist durch den Vorstand von Änderungen der Art der Mitgliedschaft eines Mitglieds zu informieren. Über die Änderung der Mitgliedschaft durch den Vorstand (oder die Verweigerung der Änderung) entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des betroffenen Mitglieds endgültig.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Sektion setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit mittels E-Mail an den Verein erfolgen und wird mit dem der Austrittserklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt. Der Austritt hat den Verzicht auf die bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge zur Folge.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes wird vom Vorstand vorgenommen,
a.) wenn die Kriterien für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen,
b.) wenn dieses trotz Mahnung mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Ausschlussverfügung die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig auf Antrag des betroffenen Mitglieds.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe vereinsinterner Organisationsregelungen zu beanspruchen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder bindend.
(4) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder haben ihre Kontaktdaten aktuell zu halten.
(6) Wenn nicht explizit schriftlich vereinbart, gelten alle Leistungen, Ergebnisse, Produkte und Rechte, die von Mitgliedern im Zuge der Vereinsarbeit entstehen, als ehrenamtlich und gehören dem Verein.
§ 8 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfenden (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 - Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes ordentliches Mitglied ist möglich. Niemand darf mehr als zwei Stimmen führen.
(2) Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung per Aushang in den Begegnungsstätten zu erfolgen, für ordentlicher Mitglieder erfolgt eine persönliche Einladung per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene EMail-Adresse). Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Information des Vorstandes über Änderungen der Art der Mitgliedschaft eines Mitglieds sind zusammen mit der Tagesordnung zur GV auszusenden.
(3) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt und ist mindestens vier Wochen vor dem Termin anzuberaumen.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfenden binnen zwei Wochen statt.
(5) Anträge an die ordentliche Generalversammlung sind mindestens fünf Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen. Bei außerordentlichen Generalversammlungen sind keine gesonderten Anträge zulässig. Wenn die Generalversammlung nicht durch den Vorstand einberufen wird, hat die Einladung eine Person zu benennen, an die die Anträge zu richten sind.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Ist der Präsident verhindert, übernimmt sein Stellvertreter die Vorsitzführung. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Sollte der Vorstand in seiner Gesamtheit verhindert oder nicht anwesend sein, bestimmen die anwesenden Mitglieder eine Person für die Vorsitzführung.
§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
b.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
c.) Beschlussfassung über den Voranschlag einschließlich allfälliger Budgets einzelner Sektionen, Teams und Projekte,
d.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfenden,
e.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und dem Verein,
f.) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfenden,
g.) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder,
h.) Beschluss über die Änderung der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 3 sowie den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. 4, falls das betroffene Mitglied einen Antrag an die Generalversammlung gestellt hat,
i.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
j.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
k.) Beschlussfassung über die Bildung, Änderung bzw. Auflösung von Sektionen,
l.) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Dachorganisationen und andere Mitgliedschaften,
m.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
n.) Beschluss und Änderung einer Geschäftsordnung.
§ 11 - Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Finanzreferenten. Für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes können bei Bedarf Stellvertreter gewählt werden. Diese gehören dem Vorstand ebenfalls als ständige stimmberechtigte Mitglieder an. Den Mitgliedern des Vorstandes können bestimmte Aufgaben und Verantwortungsbereiche zugeteilt werden. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung (Abs. 8) überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Funktionen des Präsidenten und des Finanzreferenten sind auf maximal drei hintereinander folgende Funktionsperioden beschränkt.
(5) Außer durch Ableben eines Vorstandsmitglieds oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) ist ein Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 6) oder Rücktritt (Abs. 7) möglich.
(6) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(7) Die Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
(8) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes ordentliches Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(9) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert oder nicht gewählt, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Sitzung einberufen.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(12) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert oder nicht gewählt, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Protokoll.
§ 12 - Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
b.) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
c.) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
d.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
e.) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f.) Jährliche Durchsicht des Mitgliedstatus der Vereinsmitglieder sowie Aufnahme, Änderung der Art der Mitgliedschaft, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
g.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
h.) Bestätigung der Sektionsleitung, auf Antrag der jeweiligen Sektion sowie regelmäßigen Austausch mit den Sektionsleitern,
i.) Bildung von Teams, ständig oder auf Zeit für klar abgegrenzte Tätigkeiten inkl. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über diese Tätigkeiten. Leiter von Teams müssen in regelmäßigen Abständen an den Vorstand berichten.
§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder, sofern sie Geldangelegenheiten (d.h. vermögenswerte Dispositionen) betreffen, sind sie vom Präsidenten und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Geringfügige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und einfache Tageskorrespondenz ohne rechtlich verpflichtenden Charakter können auch von einem Vorstandsmitglied alleine besorgt werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung aller anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Sekretär oder ein vom Vorstand hierzu jeweils bestimmtes Mitglied führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Wenn einer Sektion, Team oder einem Projekt durch Beschluss ein Budget zugewiesen wurde, so kann in diesem Beschluss aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eine andere Vorgehensweise vorgesehen werden; solche Beschlüsse bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Finanzreferenten.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Sekretärs oder des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.
§ 14 - Rechnungsprüfende
(1) Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören und keine Sektionen oder Teams leiten. Wählbar ist jede natürliche, geschäftsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Rechnungsprüfende müssen nicht Mitglied des Vereines sein.
(2) Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(4) Außer durch Ableben eines Rechnungsprüfenden oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) ist ein Ausscheiden eines Rechnungsprüfenden durch Enthebung oder Rücktritt möglich. Hierzu gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
§ 15 - Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, deren Mitgliedsrechte nicht nach § 6 Abs. 4 ruhen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 - Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
§ 17 - Geschäftsordnung
Bei Bedarf ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die Bestimmungen dieser Statuten näher ausführt bzw. bestimmte Angelegenheiten des Vereinslebens näher regelt. Die Geschäftsordnung ist den ordentlichen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Bei Bedarf hat sie Regelungen zu enthalten, die die Bestimmungen dieser Statuten hinsichtlich der finanziellen Gebarung des Vereins näher ausführen (Finanzordnung). Die Geschäftsordnung kann bei Bedarf auch aus mehreren, selbstständigen Teilen bestehen, die eine auf ihren Inhalt bezogene Bezeichnung erhalten (z.B. Mitgliederordnung, Beitragsordnung).